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Ohje BSG. Schockraumbehandlung inkl. Intubation (!) soll also laut 1. Senat Teil der ambulanten Notfallversorgung sein (B 1 KR 11/20 R).

Nichts mehr von „So kann ein vollwertiger Notfalldienst nach wie vor in Arztpraxen durchgeführt werden“ oder „Auch die Bestimmung des CRP (…) überschreitet (…) den Rahmen der Notfall-Erstversorgung“ (B 6 KA 5/12 R). Auch die immer wieder angebrachte Ex-Ante-Perspektive des aufnehmenden Arztes (B 3 KR 34/12 R) ist in Vergessenheit geraten. Das Urteil ist leider nicht konsistent. Viel schlimmer aber: Es geht an der Versorgungsrealität vorbei. Ganz zu Schweigen von gerechter oder wertschätzender Vergütung: 1,5 Stunden Schockraum-Team (Notfall- oder Intensivpflege, Anästhesiepflege, FA/OA Anästhesie, FA/OA Innere zzgl. Materialverbrauch und Medikamentenkosten) für 180,21 €(!) nach EBM. Achja, das Ganze war zwischen 05:40 und 06:40 Uhr. Nicht so die klassische Büroarbeitszeit.

Hier gibt’s das Urteil: https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2021/2021_05_18_B_01_KR_11_20_R.html

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